Statuten des Vereins "Mit Hund glücklich"

  1. Bescheid für Nichtuntersagung, gemäß Vereinsgesetz 2002, BGBL. 1 Nr. 66/2002

1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen : Mit-hund-glücklich
  • Er hat seinen Sitz in 2104 Spillern und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich

2: Zweck

Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Die artgerechte, gewaltfreie und sinnvolle Ausbildung von Familienhunden, Fort- und Weiterbildung der Hundehalter und deren Hunden, Abhaltung von Kursen und Seminaren zum Thema Hund, Ausbildung von Hund und Mensch Teams, Ausbildung und Hilfestellung bei verhaltensauffälligen Hunden, Ausbildung von Therapiebegleithunden und Hunden als Alltagshelfer für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, auch für die breite Öffentlichkeit.

Zusammenarbeit mit Hundeschulen in Österreich, Aufbau eines Netzwerks für interessierte Hundehalter, Zusammenarbeit mit Gemeinden und Vereinen in Österreich

3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden

  1. Als ideelle Mittel dienen

Regelmäßige Zusammenkünfte zwecks Erfahrungsaustauschs der Mitglieder, Webpräsenz, gemeinsame Unternehmungen, z.B. Sozialisierungstraining unserer Hunde, Infoplattform bezüglich Tierschutzgesetzes, alternative Behandlungsmethoden, Vorträge und Fortbildungen, Errichtung einer fachspezifischen Bibliothek für Mitglieder

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Ausbildungsangebote und kynologische Lehrgänge, Spenden, Subventionen, Sponsoren, Verkauf von Vereinsartikel, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten

4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

  • Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5: Erweb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung ihren freien Willen zum Vereinsbeitritt erklären und den „Ethischen Kodex“ des Vereins unterzeichnen. Personen unter 16 Jahren bedürfen zum Beitritt der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. Bei juristischen und rechtsfähigen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  1. Der freiwillige Austritt kann nur zum 12 des laufenden Jahres erfolgen.
    Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf (spätestens bis 30.11.)
    (Datum des Poststempels) schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Austrittserklärung verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen bei:
    offensichtlichem Desinteresse am Vereinsgeschehen, bei Mitgliedern die eine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins unmöglich machen,  bei Mitgliedern die trotz 2-maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind.
  3. Der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand kann verfügt werden:
    bei schweren Verstößen gegen das Interesse des Vereins oder gegen die Statuten, bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei unehrenhaftem Verhalten.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2/3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  5. Gegen einen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
    bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  6. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt ungeachtet der Art der Beendigung der Mitgliedschaft davon unberührt, wobei im Voraus bezahlte Beträge nicht rückerstattet werden.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
    und die Einrichtungen des Vereines im festgelegten Rahmen zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
    und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck leiden könnte.
  4. Sie haben die Vereinsstatuten, den ethischen Kodex und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der beschlossenen Höhe, bis zum festgelegten Stichtag verpflichtet.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge ausgenommen.
  7. Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter. Für tatsächliche Auslagen können in einem vom Vorstand festzulegenden Rahmen, Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern, in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit erstattet werden.

8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung (§§ 9 u. 10)
  • Der Vorstand (§§ 11 – 13)
  • Die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15)

9: Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt
  2. Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen GV, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    (§ 5/2 VerG 02), auf Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§21 Abs.5 VerG 02) binnen 4 Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail Adresse einzuladen.
  4. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und gemäß § 12/4
  5. Anträge zur GV sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV einlangend, beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzubringen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  2. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber zeitgerecht nachgekommen sind und die Ehrenmitglieder.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  5. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied
    im Wege einer schriftlichen Vollmacht, die bei der GV vorliegt, ist zulässig.
  6. Jedes Mitglied darf maximal eine Vollmacht vertreten.
  7. Die GV ist zum festgelegten Zeitpunkt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahl und die Beschlussfassung in der GV erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  9. Beschlüsse in denen das Statut des Vereines geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der GV führt der Obmann

10: Aufgaben der Generalversammlung

Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag des Budgets
  3. Bestellung und Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, bestätigen kooptierter Vorstandsmitglieder.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  7. Beschlussfassung über Statutenänderung
  8. freiwillige Auflösung des Vereines
    (nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung)

Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11: Die Leitungsorgane (Vorstand)

  1. Die Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem Obmann und dem Kassier
  2. Die Leitungsorgane, die von der GV gewählt werden, haben bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
    wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächst folgenden GV einzuholen ist
  3. Die Funktionsdauer der Leitungsorgane beträgt vier Jahre.
    Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorganes.
    Ausgeschiedene Leitungsorgane sind wieder wählbar
  4. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt
  5. Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
    Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
    Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
  7. Der Vorstand ist zum anberaumten Termin bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt einstimmig.

12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
    und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, in den Fällen des
    9 Abs. 1 und 2 dieser Statuten.
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
    und den Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins
  2. Der Kassier unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
    Zahlungen leistet er nur auf Anweisungen des Obmanns.
  3. Der Obmann vertritt den Verein nach außen
  4. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
    der Unterschrift des Obmanns oder des Kassiers.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den
    Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
    Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen
  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

14: Rechnungsprüfer  

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.
    Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 
    Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.

15: Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
    Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
    Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft.
    Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16: Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
    über dessen Abwicklung zu beschließen.
    Sie hat ein Mitglied zu berufen, mit der Abwicklung zu betrauen und Beschluss darüber zu fassen, wem das Vereinsvermögen zu übertragen ist.
  3. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die ähnliche Zwecke wie der Verein mit-hund-glücklich verfolgt. Andernfalls ist es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu verwenden.